Der nächste Winter kommt bestimmt. Und mit ihm der Wunsch nach örtlich beschaffbarem Brennholz. Was ist beim Sammeln erlaubt – und was nicht?
Die Sorge steigender Energiepreise trieb schon im letzten Winter viele Brennholzwerber in den Wald. Nicht Jedem schienen dabei die gesetzlichen Regeln bekannt. Zwar ist Waldeigentum nicht durch Grenzzäune gesichert und es gibt auch ein allgemeines Waldbetretungsrecht – was aber keinen Freifahrtschein für das Sammeln von Brennholz bedeutet. Jede Waldfläche gehört einem Eigentümer und somit auch alles auf der Parzelle befindliche Holz. Das Thüringer Waldgesetz regelt sehr klar, was der Brennholzsammler darf und was nicht:
In den meisten Bundesländern und auch in Thüringen ist das Sammeln von Holz, sog. Leseholz, ohne Genehmigung des Waldeigentümers verboten. Das Sammeln ohne Genehmigung stellt einen Diebstahl, mithin ein Straftatbestand nach § 242 des Strafgesetzbuches dar.
Genehmigungen werden im Rahmen eines Sammel-, Lese- oder Erlaubnisscheins erteilt.
Wird eine Motorsäge für die Brennholzgewinnung benutzt, ist ein Kaufvertrag für Brennholzwerbung erforderlich. Weitere Bestimmungen sind zu beachten. Grundsätzlich darf Holz nur tagsüber gesammelt werden. Naturschutzrechtliche Bestimmungen wie Brut- und Setzzeiten sind zu beachten.
Eine Besonderheit regelt der § 15 des Thüringer Waldgesetzes: Im Staatswald, und nur dort, ist das Sammeln von dürrem oder abgefaultem Leseholz, Kronenholz unter 10 cm Durchmesser (schwache Äste) und am Boden liegende Rindenteile und Zapfen zulässig.
Wer also dünnes, dürres und vertrocknetes Brennholz (Leseholz) ausschließlich mit der Hand ohne Werkzeuge im Wald sammeln will, kann dies kostenfrei im Staatswald tun. In allen anderen Waldbesitzarten ist die Genehmigung des Eigentümers erforderlich. Wer mit der Motorsäge Brennholz gewinnen will (im Staatswald nur mit „Motorsägen-Führerschein“), braucht einen entsprechenden Kaufvertrag. Auch wichtig: Das freie Betretungsrecht des Waldes gilt nur zum Zwecke der Erholung. Wer Leseholz sammeln will, kann dies zu Fuß, mit dem Rad, dem Pferd oder der Kutsche tun. Für den Einsatz des Autos ist hingegen eine Befahrungsgenehmigung des örtlichen Forstamtes erforderlich. Dies gilt grundsätzlich für die Brennholzwerbung mit der Motorsäge.
Was so leicht klingt – Brennholz sammeln im Wald – ist also doch nicht so leicht. Die landesweit 24 Forstämter geben gerne kostenfrei Auskunft über konkrete Brennholzanfragen zum händischen Sammeln oder auch der Brennholzwerbung mit der Motorsäge. Auch die Verfügbarkeit von aufgearbeitetem Holz am Wegesrand, sogenanntem Buchen-Industrieholz, welches gleichfalls zur Brennholznutzung geeignet ist, kann in den Forstämtern erfragt werden.
Text: Horst Sproßmann; Foto: DFWR Kollaxo